Satzung
Der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Stadtgruppe Karlsruhe e.V.
Gliederung
A. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5B. Mitgliedschaft
§ 6C. Aufbau
§ 7D. Organe
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14E. Jugendarbeit
§ 15F. Materialverwaltung
§ 16G. Ausbildung und Prüfung
§ 17H. Ehrungen
§ 18J. Schlussbestimmungen
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
Satzung
§ 1
- Die am 20.05.1930 gegründete Stadtgruppe Karlsruhe
führt den Namen:
Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
Stadtgruppe Karlsruhe e.V.
(kurz: Stadtgruppe)Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.
- Die Stadtgruppe ist eine selbständige Gliederung des im Vereinsregister des Amtsgericht Karlsruhe eingetragenen DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V.
- Sitz und Gerichtsstand der Stadtgruppe ist Karlsruhe.
- Die Stadtgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Aufgabe der Stadtgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere die Unterrichtung im Anfangs- und Rettungsschwimmen, die Durchführung des Rettungswachdienstes, sowie die Hilfeleistung in Katastrophenfällen im und am Wasser.
- Die Stadtgruppe arbeitet ehrenamtlich.
Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. - Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stadtgruppe.
Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Das Tätigkeitsgebiet der Stadtgruppe ist das Stadtgebiet Karlsruhe mit Ausnahme der Stadtteile, in denen vereinbarungsgemäß die DLRG-Ortsgruppen Durlach, Neureut und Wettersbach tätig sind.
- Änderungen der Gebietsgrenzen können nur durch den Bezirksrat des DLRG-Bezirks Karlsruhe e.V. vereinbart und beschlossen werden.
- Das Geschäftsjahr der Stadtgruppe ist das Kalenderjahr.
B. Mitgliedschaft
- Mitglied der Stadtgruppe können natürliche und juristische
Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
- Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Grund einer
schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der
Geschäftsführende Vorstand.
Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied diese Satzung, die DLRG-Ordnungen sowie die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
- Das Mitglied übt seine Mitgliedsrechte nur in der
Stadtgruppe aus.
Es wird gegenüber dem DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. durch die Delegierten der Stadtgruppe entsprechend der Bezirkssatzung vertreten. Die Delegierten werden vom geschäftsführenden Vorstand der Stadtgruppe ernannt. Eine Vereinigung der Delegiertenstimmen auf einen Delegierten ist zulässig.
- Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig,
daß die Beitragszahlung für das laufende oder vorausgegangene Geschäftsjahr
nachgewiesen ist.
- Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16.
Lebensjahres ausgeübt werden.
Das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Die Mitglieder haben jährlich Beiträge zu leisten,
deren Höhe und Zahlungsart von der Mitgliederversammlung der Stadtgruppe
beschlossen werden.
Die davon abzuführenden Beitragsanteile für den DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. legt die Bezirkstagung fest, einschließlich der beitragsanteile üfr Landesverband, Präsidium und DLRG-Jugend.
- Die Mitgliedschaft in der DLRG endet:
- durch Tod
- durch Austritt
- durch AusschlußDer Austritt ist schriftlich zu erklären und gilt für das Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Erklärung beim Vorstand der Stadtgruppe eingegangen ist. Die Beitragspflicht erlischt dann mit Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorstand der Stadtgruppe kann aus wichtigem Grund einen fristlosen Austritt annehmen.
Die Ausschlußgründe und das Ausschlußverfahren sind in der Ehrenratsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen wird auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstands ein Mitglied ohne Verwarnung ausgeschlossen.
- Das dem Mitglied zur Ausübung seiner Funktion überlassene
DLRG-Eigentum ist nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. des übertragenen
Amtes zurückzugeben.
- Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder kann die Stadtgruppe und ihr Vorstand nicht verpflichtet werden.
C. Aufbau
- Die Stadtgruppe kann auf Beschluß des Vorstandes unselbständige Stützpunkte errichten.
D. Organe
- Organe des Stadtgruppe sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand
3. Geschäftsführender Vorstand
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußorgan
der Stadtgruppe.
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst
in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres, auf Einladung des Vorstandes
einzuberufen.
- Auf Beschluß der Mitgliederversammlung oder des
Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens
dem zehnten Teil der wahlberechtigten Mitglieder beim Vorstand, hat
dieser eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Zur Mitgliederversammlung ist, mit Angabe der Tagesordnung,
mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen.
Über eine Angelegenheit, die in der Tagesordnung der Einladung nicht genannt ist, kann gültig beschlossen werden, wenn ihre Dringlichkeit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern anerkannt wird.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des
Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand
im Rhythmus der Wahlen. Der Schatzmeister ist jährlich zu entlasten.
Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
Sie beschließt die Satzung sowie über Satzungsänderungen und Anträge.
Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder in offener
Abstimmung. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen dieser Satzung
über die Beschließung der Satzung, von Satzungsänderungen und die
Auflösung der Stadtgruppe sowie über die Durchführung der Vorstandswahlen,
in denen ein besonderer Abstimmungsmodus vorgeschrieben ist.
Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung beschließen.
- Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
mit den gefassten Beschlüssen zu fertigen und vom Protokollführer
sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Dm Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.
- Die Stadtgruppe wird vom Vorstand geleitet.
- Den Vorstand bilden:
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Schatzmeister
- bis zu vier technische Leiter
(Ausbildung, Rettungsdienst, Boot und Tauchen) - der Stadtgruppenarzt
- der Materialverwalter
- der Gerätewart
- der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
- der erste Vorsitzende der Stadtgruppenjugend
- je ein Vertreter der Stützpunkte
- die besonderen Sachbearbeiter
- der Veranstaltungsausschuß
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende
und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Vereinsintern wird vereinbart, daß der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden, mit Ausnahme
des ersten Vorsitzenden der Stadtgruppenjugend, von der Mitgliederversammlung
auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wahl des ersten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der vier technischen Leiter erfolgt jeweils dann geheim, wenn mehr als ein Kandidat für eines dieser Ämter zur Abstimmung heransteht.
Gewählt ist der Kandidat, für den die meisten Stimmen abgegeben wurden. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Wird bei einem Wahlgang eine Mehrheit für einen Kandidaten nicht erreicht, ist der Wahlgang zu wiederholen. Erhält ein Kandidat auch hier keine Mehrheit, so entscheidet das Los.
Wiederwahl und Ämterhäufung bis zu zwei Ämtern ist zulässig. Eine Doppelfunktion des ersten Vorsitzenden mit dem zweiten Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, sowie des zweiten Vorsitzenden mit dem Schatzmeister ist jedoch ausgeschlossen.
Der erste Vorsitzende der Stadtgruppenjugend wird von der Jahreshauptversammlung der Stadtgruppenjugend gewählt.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
durch und beschließt über alle Aufgaben und Arbeitsgebiete der Stadtgruppe
soweit diese satzungsgemäß nicht der Mitgliederversammlung selbst
vorbehalten oder dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist und davon mindestens
vier Mitglieder dem geschäftsführenden Vorstand angehören.
Im Vorstand hat jedes anwesende Mitglied, auch bei Ämterhäufung, eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr
zusammen und wird vom ersten Vorsitzenden einberufen.
- Die Vorstandssitzung wird vom ersten Vorsitzenden,
bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
Über jede Vorstandssitzung ist ein Ereignisprotokoll zu fertigen und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand außer Dienst
gesetzt, aber nur von der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben
werden.
- Wird bei der Vorstandswahl ein Amt nicht besetzt oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt einem anderen Vorstandsmitglied übertragen oder einen geeigneten Nachfolger mit Sitz und Stimme einsetzen.
- Die Geschäfte des Vorstandes werden vom geschäftsführenden
Vorstand geführt.
- Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
- der erste Vorsitzende
- der zweite Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Schatzmeister
- die bis zu vier Technischen Leiter
- Er kann nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder
hinzuziehen.
- Er verwaltet das Stadtgruppenvermögen und beschließt
über alle Einnahmen und Ausgaben der Stadtgruppe.
- Verpflichtungen, die die flüssigen Mittel der Stadtgruppe übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.
- Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung.
- Die Jahresberichte (Kassenabschluß und statistische
Berichte) sind nach Ende des Geschäftsjahres so rechtzeitig aufzustellen,
daß sie termingerecht der Mitgliederversammlung und dem DLRG-Bezirk
Karlsruhe e.V. vorgelegt werden können.
Der Vorstand des Bezirks bestimmt den Abgabetermin.
Der Kassenbericht ist zuvor von den Kassenprüfern zu prüfen und mit dem zu unterschreibenden Prüfungsvermerk zu versehen.
- Der Vorstand beruft auf die Dauer von zwei Jahren
einen Ehrenrat, dem mindestens drei Mitglieder angehören.
- Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der Stadtgruppe
und seiner Mitglieder zu wahren und dem Vorstand in seinen Bestrebungen
zu unterstützen.
Er soll vor Wahlgängen rechtzeitig Wahlvorschläge ausarbeiten.
- Seine Tätigkeit ist in der Ehrenratsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
E. Jugendarbeit
- Die Bildung einer Jugendgruppe in der Stadtgruppe
und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes
Anliegen und eine bedeutende Aufgabe dar. Alle Mitglieder der Stadtgruppe
bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind in diese Jugendgruppe berufen.
- Inhalt und Form der Jugendarbeit richtet sich nach
der Jugendordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Aufbau der Jugendgruppe hat der Satzung der
Stadtgruppe zu entsprechen.
- Die Jugendgruppe hat mit der Stadtgruppe eng zusammenzuarbeiten
und ist verpflichtet, ihre Maßnahmen mit dem Vorstand der Stadtgruppe
vorher abzustimmen.
- Der Mitgliederversammlung der Stadtgruppe ist der Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der Jahreskassenabschluß ist dem geschäftsführenden Vorstand der Stadtgruppe vorzulegen.
F. Materialverwaltung
- Das zur Erfüllung des Satzungszwecks benötigte Material
(DLRG-Material) wird von der Materialstelle des Präsidiums vertrieben
und ist von dort zu beziehen.
- Die Buchstabenfolge DLRG, die Adlersymbole sowie die Urkunden und Abzeichen sind gesetzlich geschützt.
G. Ausbildung und Prüfung
- Die Ausbildung im Schwimmen und Rettungsschwimmen
ist auch für Nichtmitglieder kostenlos.
Sie soll möglichst in geschlossenen Lehrgängen erfolgen.
- Die Fortbildung und Spezialausbildung der aktiven
Mitglieder erfolgt in der Regel durch die übergeordneten Gliederungen.
- Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden
durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen
in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
Prüfungsordnung und Ausführungsbestimmungen sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
H. Ehrungen
- Mitglieder und Förderer können für besondere Leistungen
sowie Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft geehrt werden.
- Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung.
J. Schlussbestimmungen
- Diese Satzung sowie Satzungsänderungen können nur
von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln
der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Die Satzung sowie beantragte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
- Der Vorstand kann zu dieser Satzung bindende Ausführungsbestimmungen und Anordnungen erlassen.
- Soweit in dieser Satzung keine besondere Bestimmung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Auflösung der Stadtgruppe kann nur in einer
zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden.
- Nach Auflösung der Stadtgruppe fällt das Vermögen an den DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. bzw. dessen gemeinnütziger Nachfolgeorganisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
- Diese Satzung umfaßt 23 Paragraphen.
- Sie wurde am 10.05.2001 von der ordentlichen Mitgliederversammlung
in Karlsruhe beschlossen.
- Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. und nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe in Kraft.

