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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Stadtgruppe Karlsruhe e.V.

Satzung

Der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Stadtgruppe Karlsruhe e.V.


Gliederung

A. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5

B. Mitgliedschaft

§ 6

C. Aufbau

§ 7

D. Organe

§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14

E. Jugendarbeit

§ 15

F. Materialverwaltung

§ 16

G. Ausbildung und Prüfung

§ 17

H. Ehrungen

§ 18

J. Schlussbestimmungen

§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23

Satzung


    A. Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsgebiet

§ 1
  1. Die am 20.05.1930 gegründete Stadtgruppe Karlsruhe führt den Namen:

    Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG)
    Stadtgruppe Karlsruhe e.V.
    (kurz: Stadtgruppe)

    Sie ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe eingetragen.

  2. Die Stadtgruppe ist eine selbständige Gliederung des im Vereinsregister des Amtsgericht Karlsruhe eingetragenen DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V.

§ 2

  1. Sitz und Gerichtsstand der Stadtgruppe ist Karlsruhe.

§ 3

  1. Die Stadtgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Aufgabe der Stadtgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, insbesondere die Unterrichtung im Anfangs- und Rettungsschwimmen, die Durchführung des Rettungswachdienstes, sowie die Hilfeleistung in Katastrophenfällen im und am Wasser.
  3. Die Stadtgruppe arbeitet ehrenamtlich.
    Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stadtgruppe.
    Niemand darf durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

  1. Das Tätigkeitsgebiet der Stadtgruppe ist das Stadtgebiet Karlsruhe mit Ausnahme der Stadtteile, in denen vereinbarungsgemäß die DLRG-Ortsgruppen Durlach, Neureut und Wettersbach tätig sind.
  2. Änderungen der Gebietsgrenzen können nur durch den Bezirksrat des DLRG-Bezirks Karlsruhe e.V. vereinbart und beschlossen werden.

§ 5

  1. Das Geschäftsjahr der Stadtgruppe ist das Kalenderjahr.
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B. Mitgliedschaft

§ 6

  1. Mitglied der Stadtgruppe können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
     
  2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. 
    Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied diese Satzung, die DLRG-Ordnungen sowie die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 
     
  3. Das Mitglied übt seine Mitgliedsrechte nur in der Stadtgruppe aus. 
    Es wird gegenüber dem DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. durch die Delegierten der Stadtgruppe entsprechend der Bezirkssatzung vertreten. Die Delegierten werden vom geschäftsführenden Vorstand der Stadtgruppe ernannt. Eine Vereinigung der Delegiertenstimmen auf einen Delegierten ist zulässig. 
     
  4. Die Ausübung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, daß die Beitragszahlung für das laufende oder vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.
     
  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 
    Das passive Wahlrecht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. 
     
  6. Die Mitglieder haben jährlich Beiträge zu leisten, deren Höhe und Zahlungsart von der Mitgliederversammlung der Stadtgruppe beschlossen werden. 
    Die davon abzuführenden Beitragsanteile für den DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. legt die Bezirkstagung fest, einschließlich der beitragsanteile üfr Landesverband, Präsidium und DLRG-Jugend. 
     
  7. Die Mitgliedschaft in der DLRG endet: 
    - durch Tod
    - durch Austritt
    - durch Ausschluß

    Der Austritt ist schriftlich zu erklären und gilt für das Ende des Geschäftsjahres, in welchem die Erklärung beim Vorstand der Stadtgruppe eingegangen ist. Die Beitragspflicht erlischt dann mit Ablauf des Geschäftsjahres. Der Vorstand der Stadtgruppe kann aus wichtigem Grund einen fristlosen Austritt annehmen.

    Die Ausschlußgründe und das Ausschlußverfahren sind in der Ehrenratsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung geregelt.

    Bei einem Beitragsrückstand von zwei Jahresbeiträgen wird auf Beschluß des geschäftsführenden Vorstands ein Mitglied ohne Verwarnung ausgeschlossen.
     

  8. Das dem Mitglied zur Ausübung seiner Funktion überlassene DLRG-Eigentum ist nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. des übertragenen Amtes zurückzugeben.
     
  9. Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder kann die Stadtgruppe und ihr Vorstand nicht verpflichtet werden.
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C. Aufbau

§ 7

  1. Die Stadtgruppe kann auf Beschluß des Vorstandes unselbständige Stützpunkte errichten.
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D. Organe

§ 8

  1. Organe des Stadtgruppe sind: 

    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand
    3. Geschäftsführender Vorstand

§ 9

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlußorgan der Stadtgruppe.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres, auf Einladung des Vorstandes einzuberufen.
     
  3. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes oder auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der wahlberechtigten Mitglieder beim Vorstand, hat dieser eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
     
  4. Zur Mitgliederversammlung ist, mit Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorher schriftlich einzuladen. 

    Über eine Angelegenheit, die in der Tagesordnung der Einladung nicht genannt ist, kann gültig beschlossen werden, wenn ihre Dringlichkeit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern anerkannt wird.
     

  5. Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und entlastet den Vorstand im Rhythmus der Wahlen. Der Schatzmeister ist jährlich zu entlasten.  

    Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.

    Sie beschließt die Satzung sowie über Satzungsänderungen und Anträge.

    Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. 
     

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen dieser Satzung über die Beschließung der Satzung, von Satzungsänderungen und die Auflösung der Stadtgruppe sowie über die Durchführung der Vorstandswahlen, in denen ein besonderer Abstimmungsmodus vorgeschrieben ist. 

    Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung die geheime Abstimmung beschließen.
     

  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit den gefassten Beschlüssen zu fertigen und vom Protokollführer sowie dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. 

    Dm Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen.

§ 10

  1. Die Stadtgruppe wird vom Vorstand geleitet.
     
  2. Den Vorstand bilden: 
    1. der erste Vorsitzende
    2. der zweite Vorsitzende
    3. der Geschäftsführer
    4. der Schatzmeister
    5. bis zu vier technische Leiter
      (Ausbildung, Rettungsdienst, Boot und Tauchen)
    6. der Stadtgruppenarzt
    7. der Materialverwalter
    8. der Gerätewart
    9. der Referent für Öffentlichkeitsarbeit
    10. der erste Vorsitzende der Stadtgruppenjugend
    11. je ein Vertreter der Stützpunkte
    12. die besonderen Sachbearbeiter
    13. der Veranstaltungsausschuß
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 

    Vereinsintern wird vereinbart, daß der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
     

  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden, mit Ausnahme des ersten Vorsitzenden der Stadtgruppenjugend, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    Die Wahl des ersten Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der vier technischen Leiter erfolgt jeweils dann geheim, wenn mehr als ein Kandidat für eines dieser Ämter zur Abstimmung heransteht.

    Gewählt ist der Kandidat, für den die meisten Stimmen abgegeben wurden. Bei der Ermittlung der Mehrheit bleiben Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen unberücksichtigt. Wird bei einem Wahlgang eine Mehrheit für einen Kandidaten nicht erreicht, ist der Wahlgang zu wiederholen. Erhält ein Kandidat auch hier keine Mehrheit, so entscheidet das Los.

    Wiederwahl und Ämterhäufung bis zu zwei Ämtern ist zulässig. Eine Doppelfunktion des ersten Vorsitzenden mit dem zweiten Vorsitzenden oder dem Schatzmeister, sowie des zweiten Vorsitzenden mit dem Schatzmeister ist jedoch ausgeschlossen.

    Der erste Vorsitzende der Stadtgruppenjugend wird von der Jahreshauptversammlung der Stadtgruppenjugend gewählt.
     

  5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch und beschließt über alle Aufgaben und Arbeitsgebiete der Stadtgruppe soweit diese satzungsgemäß nicht der Mitgliederversammlung selbst vorbehalten oder dem geschäftsführenden Vorstand zugewiesen sind.
     
  6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist und davon mindestens vier Mitglieder dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

    Im Vorstand hat jedes anwesende Mitglied, auch bei Ämterhäufung, eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. 
     

  7. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Geschäftsjahr zusammen und wird vom ersten Vorsitzenden einberufen.
     
  8. Die Vorstandssitzung wird vom ersten Vorsitzenden, bei Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet.

    Über jede Vorstandssitzung ist ein Ereignisprotokoll zu fertigen und vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterschreiben.
     

  9. Ein Vorstandsmitglied kann vom Vorstand außer Dienst gesetzt, aber nur von der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden.
     
  10. Wird bei der Vorstandswahl ein Amt nicht besetzt oder scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, kann der geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung dieses Amt einem anderen Vorstandsmitglied übertragen oder einen geeigneten Nachfolger mit Sitz und Stimme einsetzen.

§ 11

  1. Die Geschäfte des Vorstandes werden vom geschäftsführenden Vorstand geführt.
     
  2. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:
    1. der erste Vorsitzende
    2. der zweite Vorsitzende
    3. der Geschäftsführer
    4. der Schatzmeister
    5. die bis zu vier Technischen Leiter

     
  3. Er kann nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder hinzuziehen.
     
  4. Er verwaltet das Stadtgruppenvermögen und beschließt über alle Einnahmen und Ausgaben der Stadtgruppe.
     
  5. Verpflichtungen, die die flüssigen Mittel der Stadtgruppe übersteigen, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 12

  1. Es gilt die Geschäftsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung.

§ 13

  1. Die Jahresberichte (Kassenabschluß und statistische Berichte) sind nach Ende des Geschäftsjahres so rechtzeitig aufzustellen, daß sie termingerecht der Mitgliederversammlung und dem DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. vorgelegt werden können.

    Der Vorstand des Bezirks bestimmt den Abgabetermin.

    Der Kassenbericht ist zuvor von den Kassenprüfern zu prüfen und mit dem zu unterschreibenden Prüfungsvermerk zu versehen.

§ 14

  1. Der Vorstand beruft auf die Dauer von zwei Jahren einen Ehrenrat, dem mindestens drei Mitglieder angehören.
     
  2. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der Stadtgruppe und seiner Mitglieder zu wahren und dem Vorstand in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

    Er soll vor Wahlgängen rechtzeitig Wahlvorschläge ausarbeiten.
     

  3. Seine Tätigkeit ist in der Ehrenratsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
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E. Jugendarbeit

§ 15

  1. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Stadtgruppe und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe dar. Alle Mitglieder der Stadtgruppe bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sind in diese Jugendgruppe berufen.
     
  2. Inhalt und Form der Jugendarbeit richtet sich nach der Jugendordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung.
     
  3. Der Aufbau der Jugendgruppe hat der Satzung der Stadtgruppe zu entsprechen.
     
  4. Die Jugendgruppe hat mit der Stadtgruppe eng zusammenzuarbeiten und ist verpflichtet, ihre Maßnahmen mit dem Vorstand der Stadtgruppe vorher abzustimmen.
     
  5. Der Mitgliederversammlung der Stadtgruppe ist der Rechenschaftsbericht vorzulegen. Der Jahreskassenabschluß ist dem geschäftsführenden Vorstand der Stadtgruppe vorzulegen. 
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F. Materialverwaltung

§ 16

  1. Das zur Erfüllung des Satzungszwecks benötigte Material (DLRG-Material) wird von der Materialstelle des Präsidiums vertrieben und ist von dort zu beziehen.
     
  2. Die Buchstabenfolge DLRG, die Adlersymbole sowie die Urkunden und Abzeichen sind gesetzlich geschützt.
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G. Ausbildung und Prüfung

§ 17

  1. Die Ausbildung im Schwimmen und Rettungsschwimmen ist auch für Nichtmitglieder kostenlos.

    Sie soll möglichst in geschlossenen Lehrgängen erfolgen.
     

  2. Die Fortbildung und Spezialausbildung der aktiven Mitglieder erfolgt in der Regel durch die übergeordneten Gliederungen.
     
  3. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen in der jeweils gültigen Fassung geregelt.
    Prüfungsordnung und Ausführungsbestimmungen sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.
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H. Ehrungen

§ 18

  1. Mitglieder und Förderer können für besondere Leistungen sowie Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft geehrt werden.
     
  2. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG in der jeweils gültigen Fassung.
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J. Schlussbestimmungen

§ 19

  1. Diese Satzung sowie Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
     
  2. Die Satzung sowie beantragte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 20

  1. Der Vorstand kann zu dieser Satzung bindende Ausführungsbestimmungen und Anordnungen erlassen.

§ 21

  1. Soweit in dieser Satzung keine besondere Bestimmung getroffen ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 22

  1. Die Auflösung der Stadtgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
     
  2. Nach Auflösung der Stadtgruppe fällt das Vermögen an den DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. bzw. dessen gemeinnütziger Nachfolgeorganisation, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 23

  1. Diese Satzung umfaßt 23 Paragraphen.
     
  2. Sie wurde am 10.05.2001 von der ordentlichen Mitgliederversammlung in Karlsruhe beschlossen.
     
  3. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den DLRG-Bezirk Karlsruhe e.V. und nach Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Karlsruhe in Kraft.
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